Unklarheit seitens der Stadt

NRW-Coronaschutzverordnung vom 11. Mai 2020


Aktuell gibt es seitens der Stadt Bielefeld noch keine Informationen, wann die Hallen für den Vereinssport tatsächlich wieder öffnen, obwohl ein Indoor-Vereinsbetrieb seit dem 11. Mai unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln wieder erlaubt ist. Auch eine Rücksprache mit dem Sportamt hat bislang keine neuen Erkenntnisse ergeben. Wir werden also nur sehr kurzfristig bescheid geben können, wann und unter welchen Voraussetzungen es in den einzelnen Abteilungen wieder losgeht. Einige Abteilungen haben sich bereits ein Outdoor-Training organisiert.



§ 9 Sport 

(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb. 
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. 
(3) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Tanzschulen zulässig, soweit sich die nichtkontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist. 
(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig. 
(5) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. 
(6) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. 
(7) Abweichend von Absatz 1 sind ab dem 14. Mai 2020 folgende Wettbewerbe zulässig: 
1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen, 
2. im Hinblick auf die zur Zucht erforderlichen Leistungsnachweise Pferderennen, wenn auf der Rennanlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind. Zuschauern und sonstigen Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des Wettbewerbs nicht erforderlich ist, ist der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage zu verwehren. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs auch im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind TV-Produktionen und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.


§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 

Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 25. Mai 2020 außer Kraft. 

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